Vereins-Satzung
I. Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit:
§ 1.
Der Nutz- und Rassegeflügelzucht-Verein Grasberg und Umgegend e.V. wurde am 31. Januar 1896 gegründet und hat seinen Sitz in Grasberg.
§ 2.
Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Hannoverscher Rassegeflügelzüchter e.V. Sitz Hannover und erkennt dessen Satzung als verbindlich an.
II Zweck und Aufgaben:
§ 3.
1.) Der Verein verfolgt auf ideeller Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff Abgabenordnung 1977 und zwar durch Förderung des Tierschutzes, Bekämpfung von Tierseuchen und Förderung der Rasse- und Ziergeflügelzucht im Sinne des Urweltschutzes und als wertvolle Freizeitbeschäftigung.
Insoweit fördert er auch die Wissenschaft und Forschung sowie die Jugendbetreuung.
§ 4.
Die Aufgabe des Vereins sind vor allen:
- Zusammenschluss aller Rasse- und Ziergeflügelzüchter im Vereinsgebiet und Vertretung ihrer Belange bei den örtlichen Behörden und Körperschaften, sowie vor der Öffentlichkeit.
- Beratung und Aufklärung der Mitglieder durch Wort und Schrift und Anschauungsmaterial.
Ausrichtung der Zuchtarbeit der Mitglieder nach den einheitlichen für die einzelnen Rassen und Arten und farbenschläge festgelegten Musterbeschreibungen einer einheitlichen Kennzeichnung des Geflügels mit dem B.R. - Ring. Förderung des Ausstellungswesens in der Geflügelzucht durch Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen, Werbeveranstaltungen u.s.w.
§ 5.
Der Verein ist unpolitisch, er lehnt jede politische Betätigung in seinen Reihen ab.
III. Mitgliederschaft:
§ 6.
Ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung, die Anerkennung der Satzung und die Zustimmung der Mitgliederversammlung voraus. Die Beitrittserklärung ist dem Vorsitzenden zuzustellen. Lehnt die Mehrheit der Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so bedarf es der Angabe von Gründen nicht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Verein wird gleichzeitig die Mitgliedschaft bei dem Landesverband Hannoverscher Rassegeflügelzüchter e.V. und dem B.D.R.G. erworben.
Entsprechendes gilt für den Verlust der Mitgliedschaft.
§ 7.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, ernannt werden.
§ 8.
Die Mitglieder haben das Recht auf alle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Die Einrichtung und Veranstaltungen des Vereins stehen ihnen zur satzungsgemäßen Benutzung orten. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.
§ 9.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Satzungen und alle satzungsgemäßen Vorschriften oder Beschlüsse des Vereins und des Landesverbandes oder seiner Organe gewissenhaft zu befolgen.
§10.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres an den Vorsitzenden zu erklären ist.
- Durch den Tod des betreffenden Mitgliedes.
- Durch Streichung auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das betreffende Mitglied die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft trotz schriftlicher Mahnung des Vereins nicht erfüllt.
- Durch Ausschluss bei Vorliegen:
- Eines groben Verstoßes gegen diese Satzung - die Satzung des Landesverbandes oder eine andere satzungsgemäße Bestimmung oder Vorschrift insbesondere das Ausstellungswesen betreffend.
- Eines Verhaltens, das geeignet ist, die Rasse- und Ziergeflügelzucht, die Geflügelzuchtorganisation oder eines ihrer Mitglieder bzw. eines ihrer Organe in ihrem Ansehen herabzusetzen oder irgendwie zu schädigen.
- Die Streichung ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Auf Einspruch gegen die Entscheidung entscheidet das Ehrengericht des Landesverbandes / B.D.R.G. endgültig.
- Die Pflicht zur Zahlung des Beitrages des für das laufende Geschäftsjahr wird durch das Erlöschen der Mitgliedschaft nicht berührt. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.
§11.
- Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer zusammen. Er kann durch einzelne Beauftragte für Spezialfragen (Zuchtwart) u.s.w. erweitert werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung gewählt. Alljährlich scheidet ein Vorstandsmitglied aus, zuerst der Schriftführer, dann der Kassenwart, dann der stellvertretende Vorsitzende, dann der Vorsitzende. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des B.G.B. Ihm obliegt die Geschäftsführung des Vereins, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Sitzungen des Vorstandes. Er wird bei Verhinderungen durch den stellvertretenden Vorsitzenden in allen seinen Obliegenheiten und Befugnissen vertreten.
- Der Schriftführer hat für die Anfertigung von Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes zu sorgen. ln den Niederschriften sind insbesondere alle Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind von dem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und geordnet aufzubewahren. Dem Schriftführer obliegt außerdem der laufende Schriftverkehr des Vereins.
- Der Kassierer hat für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung den Bestimmungen dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung entsprechend und für die pünktliche Einziehung der Beiträge zu sorgen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf - jedoch mindestens 4 x im Jahr - zu einer Sitzung zusammen. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 12.
- In den Mitgliederversammlungen des Vereins haben sämtliche Mitglieder Sitz und Stimme. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung ist an keine besondere Form gebunden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Jährlich ist 1 x zu Beginn des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung durchzuführen. Ihr obliegt:
- Die Wahl des Vorstandes und die Wahl von 2 Kassenprüfern,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsberichtes, sowie des aufgestellten Haushaltsvoranschlages.
- Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Höhe, Fälligkeit und Zahlstelle.
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, die jedoch nur bei Zustandekommen einer ¾ - Mehrheit der erschienenen Mitglieder gültig ist. Wenn sämtliche Mitglieder dieser Beschlussfassung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich geladen sind. Weitere Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es die Mitgliederversammlung oder die hälfte des Vorstandes es verlangen.
- Außerdem sind möglichst jeden Monat eine Mitgliederversammlung abzuhalten, die in erster Linie der fachlichen Beratung und Aussprache dient, darüberhinaus aber über alle Angelegenheiten des Vereinslebens, sowie sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind.
IV. Verwaltung
§13.
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar des Jahres bis zum 31. Dezember des Jahres.
§ 14.
Vor Beginn eines Geschäftsjahres ist vom Kassierer über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ein Haushaltsvorschlag aufzustellen. Dieser ist nach Genehmigung durch die Hauptversammlung vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins während des Geschäftsjahres haben sich im Rahmen des Voranschlages zu halten.
§ 15.
- Während des Geschäftsjahres sind alle Einnahmen und Ausgaben vom Kassierer laufend nach Datum geordnet, genau und übersichtlich in ein Kassenbuch einzutragen.
- Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Rechnungen und Quittungen, Postanweisungen, Einlieferungsscheine, Beitragslisten u.s.w. zu belegen. Die Ausgabenbelege müssen die Unterschrift des Vorsitzenden tragen. Ohne diesen Vermerk darf der Kassenwart keine Zahlung leisten.
- Für andere als die im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben ist jeweils die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§ 16.
Am Schluss des Geschäftsjahres ist die Kassenführung und eine genaue Aufstellung des Vereinsvermögens anzufertigen und abzuschließen, beides ist von den Kassenprüfern zu kontrollieren und dann nebst einem Bericht der Prüfer der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 17.
Alle Ämter innerhalb des Vorstandes sind Ehrenämter. Es werden lediglich nur bare Auslagen, die im Vereinsinteresse entstanden sind vergütet.
Im Zweifelsfalle entscheidet die Mitgliederversammlung.
V. Schlussbestimmung:
§ 18.
Bei Auflösung des Vereins § 12, Abs. 2, Punkt e. ist das Vereinsvermögen nach Maßgabe näherer Anweisung des Landesverbandes Hannover im Interesse der Rasse- und Ziergeflügelzucht zu verwenden.
Die Änderung vorstehender Satzung vom 24. August 1963 ist von der Jahreshauptversammlung am 19. Januar 1985 beschlossen und angenommen worden.
Grasberg, den 19. Januar 1986
(Günter Meyer)
1. Vorsitzender
Wer möchte kann sich hier die Vereinssatzung als PDF-Datei herunterladen.